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Arbeitskräfteüberlassung

In der Arbeitskräfteüberlassung (AKÜ) besteht ein klassisches Dreiecks-
verhältnis zwischen dem Überlasser, dem Beschäftigungsunternehmen
und dem/der ArbeitnehmerIn

Zwischen dem/der ArbeitnehmerIn und dem überlassenden Unternehmen besteht ein Dienstverhältnis. Gleichwohl besteht ein Beschäftigungs-
verhältnis zwischen der überlassenen Arbeitskraft und dem beschäftigenden Unternehmen. 

Die genauen Rahmenbedingungen für die Überlassung von DienstnehmerInnen werden im Dienstvertrag, in der Überlassungsvereinbarung (§10) und in der Überlassungsmitteilung (§12) geregelt. 

DienstnehmerInnen sind in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegen den organisatorischen und fachlichen Weisungen des Beschäftigers. 

iTEC hat folgende aufrechte Berechtigungen:

  1. Überlassung von Arbeitskräften

  2. Dienstleistungen in der automatischen           
      Datenverarbeitung und 
      Informationstechnik (IT-Dienstleistung) 

Durch diese doppelte Zugehörigkeit gilt auch bei der Arbeitskräfte-
überlassung der Kollektivvertrag der IT-Dienstleistung. Unberührt dadurch bleiben die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). 

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